3 Jan

Verbraucherschlichtung in AGB u. Impressum

Neues Gesetz zur Verbraucherschlichtung B2C

Neue Pflichtangaben für Webseiten:

Aus gegebenem Anlass möchten wir als Ihr Dienstleister aufmerksam machen, dass mit Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) eine gesetzliche Neuerung, ggf. schnelles Handeln Ihrerseits erfordert, wenn Sie im B2C-Bereich tätig sind. Das neue Gesetz sieht ein flächendeckendes Angebot außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen für Endkunden vor.

Warum Sie aktiv werden sollten, wenn noch nichts unternommen wurde:

Wer als Unternehmen eigene AGB verwendet und eine Webseite betreibt, muss seit Februar diesen Jahres deutlich darüber informieren, ob er an diesen Schlichtungsverfahren teilnimmt, oder nicht. Gemäß §36 Absatz 1 Nr. 1 VSBG ist eine klare Anzeige der Handhabung im Impressumstext und/oder der AGB verpflichtend.

Anders erfolgt die Teilnahme freiwillig oder aufgrund einer Verpflichtung (gesetzliche Vorschrift oder Vereinbarung). Die Reglung greift nicht, wenn das Unternehmen weniger als 11 Mitarbeiter beschäftigt. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat zu dem Thema einen Leitfaden heraus gebracht, das Sie hier herunter laden können.

 

Als Agentur können wir die neuen Angaben nicht rechtsverbindlich prüfen, so dass Sie die Änderungen intern anwaltlich überarbeiten lassen sollten. Gern bauen wir die neuen Texte zur Reglung der Teilnahme am Schlichtungsverfahren in Ihr Impressum und den AGB ein.

Geben Sie gern kurz eine Nachricht an Frau Nowaczyk und wir kümmern uns um die Aktualisierung.

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